In diesem Artikel werden die Fälle dargelegt, in denen die unter der Flagge eines anderen Staates fahrenden Boote, welche in spanischen Gewässern fahren, der Sondersteuer auf bestimmte Transportmittel (Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte) – auch bekannt als Anmeldesteuer (Impuesto de Matriculación) - unterliegen.

1.- Übersicht

Gemäß der Ersten Zusatzbestimmung des spanischen Sondersteuergesetzes (Ley 38/1992) vom 28. Dezember müssen in Spanien die Sportboote mit einer Länge von mehr als 8 m das Flaggenrecht erwerben und angemeldet werden, die von Ansässigen, ob natürliche oder juristische Personen, oder ansässigen Unternehmen genutzt werden. Die Beflaggung in Spanien bringt die Festsetzung der Anmeldesteuer mit sich.

Ist die Person oder das Unternehmen, die das Boot führt, nicht ansässig - unabhängig davon, wie lange das Boot in spanischen Gewässern fährt - ist der Tatbestand der besagten Steuer nicht erfüllt. Infolgedessen kommt weder die Beflaggung in Spanien noch die Entrichtung der Steuer in Betracht.

Es werden die Personen oder Unternehmen als Bootsführer angesehen, die auf jede Art und Weise über die Boote verfügen können.

2.- Was ist die Anmeldesteuer (Impuesto de Matriculación)?

Gemäß dem spanischen Sondersteuergesetz (Ley 38/ 1992) vom 28. Dezember unterliegen unter anderem nachstehende Handlungen und Tatbestände der Anmeldesteuer1:

  1. Die Erstanmeldung von neuen oder gebrauchten – ob als normal oder speziell eingestuften - Sportbooten und -schiffen oder Wassersportfahrzeugen mit einer Länge von mehr als acht Metern im Schiffsregister oder, sollten diese in dem besagten Register nicht eintragungsfähig sein, die Erstanmeldung bei dem entsprechenden Sportverband.
  2. Der Verkehr oder die Nutzung der Transportmittel (unter anderem Sportboote) in Spanien, wenn ihre definitive Anmeldung nicht innerhalb von 30 Folgetagen ab der Nutzung in Spanien gemäß der Ersten Zusatzbestimmung des besagten Gesetzes beantragt wurde.


Die erste Zusatzbestimmung besagt, dass die Boote in Spanien endgültig angemeldet werden müssen, wenn sie auf spanischem Gebiet von Personen oder Unternehmen genutzt werden, die in Spanien ansässig oder Inhaber von Firmen mit Sitz in Spanien sind. Wird die Anmeldung nicht fristgemäß vorgenommen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass das Boot von der Steuerverwaltung oder der Guardia Civil stillgelegt werden kann.

Folglich wird die Anmeldesteuer erhoben, wenn:

  1. Der Beteiligte, ob Eigentümer des Bootes oder nicht, die Anmeldung in Spanien freiwillig beantragt.
  2. Das Boot von einer natürlichen oder juristischen Person in spanischen Gewässern genutzt wird, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Spanien hat2.


Unter Nutzung ist die Verfügungsbefugnis über das Boot durch eine natürliche oder juristische Person oder durch ein Unternehmen zu verstehen.

3. Wer ist in Spanien ansässig?

Eine natürliche Person gilt in Spanien als ansässig, wenn einer der nachstehenden Umstände vorliegt:

  1. Wenn sie sich länger als 183 Tage im Jahr auf spanischem Staatsgebiet aufhält.
  2. Wenn sich der Mittelpunkt oder die Hauptbasis ihres Geschäfts oder finanziellen Interessen mittel- oder unmittelbar in Spanien befindet.


Zusätzlich zu den vorgenannten Umstände wird vermutet, dass eine Person in Spanien ansässig ist, wenn:

Unternehmen oder juristische Personen – wie z.B. Handelsgesellschaften – gelten in Spanien als ansässig, wenn:

  1. Sie gemäß der spanischen Gesetze gegründet wurden.
  2. Sie ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Staatsgebiet haben.
  3. Sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Spanien befindet, worunter der Ort zu verstehen ist, an dem die Überwachung und Leitung der hauptsächlichen Tätigkeiten stattfinden.


4.- Kann die Anmeldesteuer umgangen werden?

Verlegt der Eigentümer des Bootes seinen Wohnsitz nach Spanien (Aufenthalt länger als 183 Tage), kann er die Anmeldung des Bootes mit Befreiung von der Anmeldesteuer beantragen.
Hierzu müssen nachstehende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Der Beteiligte muss vor dem Umzug seinen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des spanischen Staatsgebietes gehabt haben.
  2. Das Boot muss in dem Ursprungs- oder Herkunftsland zu normalen Besteuerungsvoraussetzungen erworben oder importiert worden sein.
  3. Das Boot muss von dem Beteiligten an seinem alten Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Verlassen benutzt worden sein.
  4. Die Anmeldung muss innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen beantragt werden, gerechnet ab dem Tage, an dem der Beteiligte in Spanien als ansässig oder wohnhaft gilt.

Die mit Befreiung angemeldeten Transportmittel dürfen während einer Frist von zwölf Monaten nach der Anmeldung nicht übertragen werden.

5.- Schlussfolgerungen

  1. Das Gesetz schreibt vor, dass die Sportboote mit einer Länge von mehr als 8 Metern, welche von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Spanien in spanischen Gewässern genutzt werden, das Flaggenrecht in Spanien erwerben müssen.
  2. Wird ein unter ausländischer Flagge fahrendes Sportboot von einer nicht ansässigen Person oder einem nicht ansässigen Unternehmen in spanischen Gewässern genutzt, besteht weder die Pflicht, das Boot in Spanien anzumelden noch muss die Steuer entrichtet werden.
  3. Gesetzlich besteht keine zeitliche Begrenzung für den Aufenthalt eines unter der Flagge eines EU-Staates fahrenden Bootes in spanischen Gewässern. Die Tatsache, die die Anmeldepflicht bestimmt, ist die Aufenthaltszeit des Nutzers in Spanien (183 Tage im Jahr), und nicht die des Bootes.
  4. Lebt eine Person länger als 183 Tage auf einem Boot in einem spanischen Hafen, kann sie in Spanien als ansässig angesehen und infolgedessen zur Anmeldung des Bootes verpflichtet werden.
  5. Abschließend muss noch darauf hingewiesen werden, dass ein nicht Ansässiger (z.B. eine Person, die in Rente geht), der seinen Wohnort nach Spanien verlegt, die Befreiung der Steuer beantragen kann. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis in Spanien zu beantragen.


Diese informative Anmerkung wurde von den Anwälten der Kanzlei NauticaLegal verfasst, welche auf die Beratung im See- und Schifffahrtsrecht in Spanien spezialisiert ist. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

 


 

 

1 Die spanische Abgabenordnung (Ley General Tributaria) bezeichnet als Steuertatbestand die für jede Steuergestaltung gesetzlich festgelegte Voraussetzung und deren Erfüllung die Entstehung der Steuerpflicht herbeiführt.

2 Der Zweck, zu welchem über das Boot verfügt wird – Eigentum, Pacht, Leihe, etc. - ist nicht von Bedeutung, sondern die Tatsache, dass das Boot von einer Person genutzt wird, die ihren Sitz oder Wohnsitz in Spanien hat.



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